Welche Bedeutung hat der amtliche Lageplan?
Der amtliche Lageplan ist eine der wichtigsten Unterlagen zur Verwirklichung des Bauvorhabens, denn dieser stellt im Genehmigungsverfahren eine bedeutende Grundlage dar. Er ist die erste Bauvorlage für einen baulichen Vorbescheid, für das Anzeigeverfahren sowie für die Baugenehmigung.
Die Bedeutung der Flurkarte
Im Unterschied zum Lageplan ist die Flurkarte eine Erklärung sämtlicher Liegenschaften. Hierzu gehören Grund- und Flurstücke. Die Flurkarte ist die Basis für das Grundbuch und kann das Eigentum am Grundstück sowie die optimale Versteuerung sichern. Genau genommen gibt es diese Karte in der bisherigen Form nicht mehr, denn sie wurde von einer automatischen Liegenschaftskarte abgelöst. Dennoch wird diese weitestgehend noch Flurkarte genannt. Weitere Bezeichnungen sind Liegenschafts- oder Katasterkarte. Auf dieser Karte finden sich Gemarkungs- und Gemeindegrenzen, Gebäude, welche sich auf dem Grundstück befinden, die Flurstücke sowie die Nutzungsarten. Hier sind alle Liegenschaften (Grundstücke, Gebäude und Flurstücke) maßstabsgetreu dargestellt. Gemeinsam mit der Schätzungskarte, in der die Ergebnisse der Bodenschätzung beschrieben werden, ist die Flurkarte der abbildende Teil eines Liegenschaftskatasters. Die Flurkarte dient zum Nachweis der Lage eines Grund- oder Flurstückes und amtiert als Vorlage für Grundbucheinträge. Diese kann man beim Katasteramt beantragen.
Das Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster hingegen weist landesweit flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nach. Es besteht zum einen aus der Flurkarte, in der alle Flurstücke und Gebäude mit ihren räumlichen Abgrenzungen maßstäblich nachgewiesen werden. Zum anderen enthält das Liegenschaftskataster beschreibende Angaben (Liegenschaftsbuch), zu denen zum Beispiel die Gemarkung, die Flur- und Flurstücksnummer, die Flächengröße, die Lagebezeichnung und die tatsächliche Nutzung gehören. Zudem werden auch die Daten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten nachrichtlich in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt.
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